
Unterstützung bekommt man über die berufliche Rehabilitation, die vom Rentenversicherungsträger mittlerweile als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet wird. Da ausschließlich der Begriff ausgetauscht wurde, die Leistungen aber gleich geblieben sind und die Bezeichnung "berufliche Rehabilitation" bekannter und einprägsamer ist, werde ich diese verwenden. Ein rechtlicher Anspruch ergibt sich aus dem SGB VI. Dieser liegt vor, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Persönliche Voraussetzungen:
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder körperliche,
geistige oder seelische Behinderung gefährdet oder gemindert und
ist absehbar, dass durch eine berufliche Rehabilitation
sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen müssen aus objektiver medizinischer Sicht so gravierend sein, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung Ihres Krankheitszustandes ausüben können.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
Sie müssen entweder
Sollten Sie also aufgrund Ihres Alters oder der Lebensumstände die 15jährige Wartezeit nicht erfüllen, könnten Sie dennoch u.U. einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf eine berufliche Rehabilitation haben.
Leistungsausschluss
Keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation trotz den o.g. erfüllten Voraussetzungen haben Sie, wenn
Übergangsgeld
Mit Beginn einer Maßnahme über den Rentenversicherungsträger haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 21 ff SGB VI beträgt dieses 68 % Ihres Nettogehalts einer Vollzeitstelle. Es sei denn, Sie haben ein Kind i.S.d. § 46 II SGB VI (Adoptivkinder, Stiefkinder,...) oder einen pflegebedürftigen Ehegatten oder Sie selbst sind pflegebedürftig. In diesem Fall werden 75 % berechnet.
Doch welche Leistungen verbergen sich hinter der beruflichen Rehabilitation?
Leistungsangebot:
Sollten Sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und eine Chance in den o.g. Leistungen sehen, sollten Sie einen Antrag auf berufliche Rehabilitation bzw. amtlich korrekt einen Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" stellen.
Anlaufstellen:
Die Mitarbeiter/innen der o.g. Institutionen werden Sie individuell und kompetent beraten und Ihnen in Ihrer derzeitigen Situation weiterhelfen. Ferner erhalten Sie Unterstützung beim Stellen des Antrags. Dieser wird an die Hauptzentrale des Rentenversicherungsträgers zur Prüfung weitergeleitet. Bei Bewilligung wird Sie Ihr(e) vor Ort zuständige(r) Reha-Berater/in zu einem Gespräch einladen. In diesem wird geklärt, welche Leistung die für Sie erfolgversprechendste ist.
Rückmeldungen ehemaliger Patienten/innen unserer Klinik zeigen, dass auch in schwierigen Lebenslagen eine Wende herbeigeführt werden kann. Nicht immer ist die berufliche Rehabilitation das Mittel der Wahl. In den überwiegenden Fällen zeigte sie jedoch eine Perspektive auf, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine reelle Chance bot.
Möchten Sie mehr über die berufliche Rehabilitation erfahren, wenden Sie sich an die o.g. Anlaufstellen oder informieren Sie sich unter www.drv-bund.de.
Gern können Sie auch das Team der Sozialberatung unserer Klinik, unter Orthopädie kontaktieren.
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Aktualisiert am 16.12.2010